Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Berechnung der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt, da zur bisherigen Berechnung der Grundsteuer die Bewertung der Grundstücke und Häuser von vor 1964 herangezogen wurden und somit vom Wert nicht dem heutigen Wert entsprechen.
Somit muss die Berechnung der Grundsteuer neu regeln werden. Die neue Grunderwerbssteuer wird zum 01.01.2025 in Kraft treten.
Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 sind alle Eigentümer aufgefordert, Daten zu Ihrem Grundstück und Immobilien anzugeben.
Das bedeutet wieder eine Menge Papierkram.
„Schnell, Unkompliziert und kostenlos“ soll die Datenerhebung funktionieren, sagt das Bundesfinanzministerium.
In Deutschland haben wir einen kooperativen Föderalismus. Dieser beruht auf der Kooperation der Bundes- und Landesebene. Damit fängt es an kompliziert zu werden.
Die Abfrage an die Eigentümer setzt voraus, das Haus, die Wohnung oder das Grundstück in einem der elf Bundesländer liegt, das dem Bundesmodell folgen und den neuen Verkehrswert mithilfe der aktuellen Bodenrichtwerte ermittelt.
Eine weitere Besonderheit kommt auf die Eigentümer zu, die eine Immobilie (Haus, Wohnung, Grundstück) in Bayern, Baden-Württemberg oder Hessen besitzen. Denn dort muss die Meldung von den Eigentümern über das Programm „Elster“ der Finanzverwaltung erfolgen. Wenn man bisher nicht mit „Elster“ gearbeitet hat, muss man sich dort erst einmal anmelden. Den Freischaltcode erhält man in den nächsten 14 Tagen per Post.
Die genaue Umsetzung in den jeweiligen elf Bundesländern erfolgt unterschiedlich.
In Nordrhein-Westfalen kann man die angeblich simple Webseitenoption wählen. Dort muss man sich mit der Steuer-Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum registrieren und den persönlichen Freischaltcode beantragen, denn man in 14 Tagen per Post zugesandt bekommt. Als Alternative kann man auch das Programm „Elster“ nutzen.
In Baden-Württemberg haben die Eigentümer Ende Juni 2022 die Aufforderung vom Finanzamt bekommen, die Informationen über das Programm „Elster“ zu hinterlegen. In dem Schreiben sind schon die Daten vom Grundstück (Gemarkung, Flurstücknummer) hinterlegt. Was man noch gesondert im Internet abrufen muss, ist der Bodenrichtwert.
Jetzt wird es nicht ganz so einfach. Ab Juli 2022 kann man unter www.grundsteuer-bw.de den Bodenrichtwert abrufen. Geht man auf die Seite, findet man keinen Button „Bodenrichtwert“. Somit fängt das Suchen an. Man muss auf den Button Grundsteuer tippen und dann auf den weiteren Button „Grundsteuer B“ betätigen. Dann erst sieht man den Link für den Bodenrichtwert. Wenn man jetzt den Link nutzt, wird man auf die Internetseite https://www.gutachterausschuesse-bw.de weitergeleitet und kann dort die Eingabe für die Ermittlung des Bodenrichtwertes eingeben.
Jetzt stellt sich die Frage, warum man den Umweg über die Internetseite www.grundsteuer-bw.de gehen muss?? Vielleicht wäre der direkte Weg zu einfach.
Wichtig für alle Eigentümer von einem Haus, einer Wohnung oder eines Grundstückes!!
Bis zum 31. Oktober 2022 muss die Eingaben erfolgen.
Besitzer eines Betriebes der Land- oder Forstwirtschaft werden gesondert zur Meldung aufgefordert und damit auch mit einer anderen Fristsetzung.
Jetzt stellt sich die Frage, ob sich die Grundsteuer erhöhen wird. Hier hört man aus den Kommunen, die die Grundsteuer festlegen, es wird keine Erhöhungen geben.
Da sind wir einmal gespannt, wie die Realität aussieht.
Bildquelle: Pixabay