Zum 01.1.23 gibt es unter Eheleuten eine gesetzliche Neuregelung, die eine Notvertretung in der Gesundheitssorge zulässt. (Neuregelung des Par.1358 BGB)
– Was heißt das?
Es soll damit Eheleuten vereinfacht werden, eine erstmals gegenseitige Vertretung in Notfällen(!) in Gesundheitsangelegenheiten vornehmen zu können und Auskunft zu bekommen!
Die Fälle sind aber gesetzlich klar begrenzt, wie bei Untersuchungen und Behandlungen einzuwilligen oder zu untersagen.
Erlaubt wird, allerdings in einem begrenzten Umfang, vermögensrechtlichen Entscheidungen zu treffen, z.B. Behandlungsverträge mit Ärzten oder Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen abzuschließen.
❌ Und es gibt die EINSCHRÄNKUNG der NOTFÄLLE – also nur in sogenannten Notfällen, die der Arzt vorher als Notfall beurteilt, einstuft und bestätigt, greift dieses Notfallvertretungsrecht unter Eheleuten!
❌ Und halt: keine generelle Vertretung in Rechtsgeschäften, sondern ausschließlich eine Notvertretung auf 6 Monate begrenzt in der Gesundheitsvorsorge!
❌ Eine Auskunft im Krankenhaus und von Ärzten soll dann auch ohne Vorsorgevollmacht möglich sein, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Arzt eine schriftliche Bestätigung verfasst hat, dass diese medizinischen Voraussetzungen für eine Vertretung vorliegen!!!!
❌ Dann geht es weiter mit einer Einschränkung: Sobald ein gesetzlicher Betreuer eingeschaltet ist und wird, darf das Notvertretungsrecht unter Eheleuten nicht mehr ausgeübt werden!
- Was ist das wieder für eine Einschränkung!?!?!
- Was darf ich jetzt oder nicht?
Das Wichtigste vorweg:
Die VORSORGEVOLLMACHT ist nach wie vor unverzichtbar!
Für eine längerfristige Vertretung wird auch zukünftig eine schriftliche Vorsorgevollmacht weiterhin gebraucht, notwendig und unerlässlich sein, wenn ich möchte, dass eine Vertrauensperson meine Entscheidungen umsetzt!
Denn, was weiterhin und ab sofort Bestand und Gültigkeit hat, ist ihre persönlich getroffene Vorsorgevollmacht!
❎ Sie können ihre Vertrauenspersonen so benennen, wie sie es für richtig halten und die Personen aussuchen, die in der Lage sind, ihren Willen durchzusetzen!
❎ Sie können bestimmen, dass ihr(e) Ehegatte/Ehefrau/Lebensgefährte/Patchworkfamilie in gesundheitlichen Situationen, sofort handlungsfähig sind und sie umfassend vertreten können.
❎ Sie können damit vermeiden, dass das Betreuungsgericht nach 6 Monaten NOT-Vertretung doch einen gesetzlichen Betreuer einschaltet, ihr(e) Ehegatte/Ehefrau/Lebensgefährte/Patchworkfamilie nicht mehr für sie zuständig ist und vielleicht sogar jemand Fremder die Betreuung übernimmt.
❎ Sie möchten nicht, dass ihr(e) Ehegatte/Ehefrau/Lebensgefährte/Patchworkfamilie ihre Vollmacht nicht erst ausüben kann, wenn ein Arzt darüber entscheidet und die zukünftige Erklärung abgegeben hat, sondern die Vorsorgevollmacht soll sofort gültig sein (im Falle einer weniger schweren Erkrankung, durch einen Unfall, etc.)
❎ Und vielleicht möchte ihr(e) Ehegatte/Ehefrau/Lebensgefährte/Patchworkfamilie bereits heute, dass alles geregelt ist und unabhängig von einer gesetzlich möglichen Notvertretung, Sie selbst es in die Hand nehmen!
❎ Reden Sie miteinander – nehmen Sie die Chance wahr – klären Sie für sich, was Sie jetzt möchten!
💙 „Ihre“ Nachlassplanerin mit Herz© Elvira Bigl
Sympathisch geschrieben, danke für die Impulse;)
LG
Emilia